Somit diene die geplante Publikation (auch) der flächendeckenden Durchsetzung der Sorgfaltspflichten für FI, was letztlich für die mit dem GwG beabsichtigte präventive Bekämpfung der Geldwäscherei unerlässlich sei. Die Kontrollstelle GwG macht auch geltend, dass sie bei der geplanten Publikation dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trage, einerseits, indem nur Name, Adresse und SRO-Zugehörigkeit publiziert würden, und andererseits, indem auf der Web-Site der Kontrollstelle nicht eine Liste aller beaufsichtigten FI zugänglich gemacht werde, sondern eine Suchmaschine aufgeschaltet sei, in der Form, dass ein Name eingegeben