2 Mit Änderung vom 12. Juli 2001 und Inkrafttreten vom 15. September 2001 hat die Kontrollstelle GwG in ihrer Verordnung vom 20. August 1998 über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG, SR 955.18) in Art. 7 Abs. 1 über die Weitergabe von Daten folgenden zweiten Satz angefügt: «Sie (die Kontrollstelle) kann die Namen und Adressen der Finanzintermediäre, die über eine Bewilligung nach Art. 14 GwG verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, durch ein elektronisches Abrufverfahren (Internet) zugänglich machen.» Als Motiv für diese neue Publikation gibt die Kontrollstelle GwG an, dass die