Sie geben der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend Kontrollstelle GwG) diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt. Es ist offensichtlich, dass die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG aufsichtsrechtlich sowohl durch die Selbstregulierungsorganisationen wie durch die Kontrollstelle GwG vollständig erfasst werden müssen.