Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG], SR 955.0) führen die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Art. 13 ff. GwG Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre (FI) und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern. Sie geben der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend Kontrollstelle GwG) diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.