1 respektive Art. 33 GwG nicht erwähnt sind, insbesondere für das allgemeine Zugänglichmachen solcher Daten durch ein elektronisches Abrufverfahren (Internet) fehlt eine Rechtsgrundlage (E. 3). - Eine solche Publikation verstösst auch gegen Art. 6 Abs. 1 DSG (E. 4). - Schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an einer Sperrung bejaht; da die gesetzliche Grundlage für die amtliche Publikation eines Internet-Registers mit Daten nach Art. 26 GwG fehlt, ist die Bekanntgabe der Angaben aus dieser Liste auch ungeachtet des Vorliegens von Sperrungsbegehren nach Art. 20 DSG zu unterlassen (E. 5).