Publikation im Internet von Namen und Adressen von Finanzintermediären durch die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. Gesetzliche Grundlage. Schutzwürdiges Interesse. Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 DSG. - Für die Bekanntgabe von Personendaten über einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre (Art. 26 GwG) an in- und ausländische Behörden, die in Art. 31