{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-92--_2003-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006695.pdf?ID=150006695", "Checksum": "9c697cf06ecc1a892834ebdb9c0e5102"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:18", "Checksum": "18acaa332a058ab09483e8ff13ad26c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r\n\n 6\nbestimmt. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundsätzen\nsowie der allgemeinen Regelung und Praxis ist eine Subdelegation einer\nVollzugsrechtsetzungskompetenz, wie sie Art. 41 GwG explizit vorsieht,\nselbstverständlich zulässig (vgl. Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101, Art. 48\nAbs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März\n1997 [RVOG], SR 172.010; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen\nEidgenossenschaft, Bern 2004, S. 370 ff., 576 ff.). Doch schliessen diese\nGrundsätze eine gesetzesvertretende Normierung durch eine Dienststelle aus,\nwie sie hier, wo es um «Register» der SRO geht, welche durch die Kontrollstelle\nGwG nicht nur selbst geführt, sondern weltweit veröffentlicht werden sollen\n(vgl. E. 4), eben in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 RegV-GwG vorliegt.\n4. Ungeachtet der Frage der Rechtsetzungskompetenz zur «ausdrücklichen»\nRegulierung eines Abrufverfahrens nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DSG ist bei\nder mit dem Internet automatisch verbundenen Bekanntgabe ins Ausland\nzusätzlich Art. 6 Abs. 1 DSG zu beachten, wonach Personendaten nicht ins\nAusland bekanntgegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der\nbetroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein\nDatenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist.\nDiese Frage ist nachfolgend zu beurteilen.\nNach dieser Grundsatzregelung sollen Personendaten nicht in einen\nausländischen Staat bekanntgegeben werden, wenn die betroffenen\nPersonen dort keinerlei Datenschutz, wie z. B. kein Auskunftsrecht über\ngespeicherte Daten oder keine Rechtschutzmöglichkeiten haben (vgl. zuletzt\nKarin Schwab, Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten,\nSchweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 2004, S. 126 f.). Dass Daten über\nschweizerische finanzdienstleistende Unternehmungen auch in Staaten\nInteresse finden, die keinerlei Datenschutz kennen, wird von keiner\nPartei bezweifelt. Entsprechend stellen Internet-Abrufverfahren immer\nGefährdungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen dar. Eine\nbehördliche Internetpublikation kann dennoch gerechtfertigt sein, sofern\nsie gesetzlich vorgesehen ist. Die gesetzliche Ermächtigung fehlt jedoch, wie in\nE. 3 gezeigt, in casu.\n5. Die Beschwerdeführer haben in ihren Einsprachen eine Sperrung der\nInternet-Bekanntgabe aufgrund von Art. 20 DSG verlangt. Zu Recht ist von\nden Parteien die Frage diskutiert worden, was unter dem «schutzwürdigen\nInteresse» zu verstehen ist, das eine betroffene Person glaubhaft machen muss,\num von verantwortlichen Bundesorganen die Sperrung der Bekanntgabe von\nbestimmten Personendaten verlangen zu können.\na. In seiner Botschaft vom 23. März 1988 zum Entwurf DSG hat der Bundesrat\nbezüglich Art. 20 Abs. 1 DSG (Art. 17 des Entwurfs) ausgeführt (s. BBl 1988 II\n413, S. 472):\n«Die Bestimmung sieht ein beschränktes Abwehrrecht der betroffenen Personen\nbei an sich zulässigen Bekanntgaben von Personendaten vor. Die Möglichkeit\nder Sperrung ist vor allem bei Datenweitergaben ins Ausland und an private\nPersonen von Bedeutung. Bei solchen Bekanntgaben kann das verantwortliche\nBundesorgan nicht alle möglichen negativen Auswirkungen voraussehen.\nDeshalb soll die betroffene Person ihre Interessen direkt geltend machen können.\n\n"}