{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-92--_2003-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006695.pdf?ID=150006695", "Checksum": "9c697cf06ecc1a892834ebdb9c0e5102"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:18", "Checksum": "18acaa332a058ab09483e8ff13ad26c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r\n\n 5\naustauschen (vgl. Art. 7 Abs. 4-6 RegV-GwG). Dabei muss die Bekanntgabe an\nausländische Behörden neben Art. 31 GwG aufgrund von Art. 33 GwG auch\nArt. 6 DSG über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland beachten.\n3.a. Für die Bekanntgabe von Daten über FI an andere in- und ausländische\nBehörden als die in Art. 31 respektive Art. 33 GwG genannten und vor allem\nfür die Bekanntgabe von Daten über FI an Privatpersonen enthält das GwG\nkeine besondere Regelung. Damit gilt für die Kontrollstelle Art. 19 DSG. Nach\nArt. 19 Abs. 1 DSG sind mangels einer gesetzlichen Bekanntgabevorschrift\nBekanntgaben im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.\nDabei kann und muss allerdings das verantwortliche Organ nach\npflichtgemässen Ermessen entscheiden.\nEntsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RegV-GwG:\n«Die Kontrollstelle kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob ein\nFinanzintermediär über eine Bewilligung nach Art. 14 GwG verfügt oder ob er\neiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist.»\nb. Mit der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 RegV-GwG vorgesehenen Internet-Publikation\nwird nun allerdings eine Bekanntgabe vorgesehen, die im Inland und im\nAusland, also weltweit, voraussetzungslos für jedermann Abfragen ermöglicht,\nsei es Einzelfall-Abfragen oder Listen-Abfragen, und dies, ohne dass die\nKontrollstelle GwG als verantwortliches Organ noch in irgendeiner Weise\ndiese Abfragen prüfen und beurteilen kann, wie dies bei Einzelauskünften\nnach Art. 19 Abs. 1 DSG möglich ist. Das automatische Zugänglichmachen\nder Mitglieder einer SRO via Internet stellt eine Bekanntgabe durch ein\nAbrufverfahren nach Art. 19 Abs. 3 DSG dar. Somit stellt sich die Frage, ob\ndiese voraussetzungslose, automatische Bekanntgabe an jegliche Behörden\noder Personen im In- und Ausland rechtmässig ist.\nAufgrund von Art. 19 Abs. 3 DSG bedürfen Abrufverfahren von Personendaten,\nsoweit es nicht um besonders schützenswerte Personendaten oder um\nPersönlichkeitsprofile geht, nicht einer ausdrücklichen Grundlage in\neinem formellen Gesetz, sondern sie können auch durch Verordnung\nvorgesehen werden (vgl. Jean-Philippe Walter, DSG-Kommentar, N. 32 zu\nArt. 19). Allerdings gilt auch für die Regelung eines Abrufverfahrens auf\nVerordnungsstufe nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DSG das allgemeine Erfordernis\nvon Art. 17 Abs. 1 DSG, wonach Organe des Bundes Personendaten nur\nbearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Für das\nRegister der der Kontrollstelle GwG nach Art. 2 Abs. 2 GwG direkt unterstellten\nFI gilt Art. 18 Abs. 1 Bst. f GwG. Ob der Begriff dieses «Registers» nach\nArt. 18 Abs. 1 Bst. f GwG auch eine Internet-Publikation erlaubt, kann im\nvorliegenden Fall offenbleiben. Für die Liste der einer SRO nach Art. 2 Abs. 3\nGwG unterstellten FI, die der Kontrollstelle nach Art. 26 Abs. 2 periodisch\nzu übermitteln ist, ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls keine gesetzliche\nGrundlage zur voraussetzungslosen Bekanntgabe via Abrufverfahren ins Inund Ausland.\nd. Diese gesetzliche Grundlage kann auch nicht in Art. 41 GwG gefunden\nwerden, weil die dort eingeräumte Vollzugs-Regulierungskompetenz für\ndie verschiedenen zuständigen Stellen je «in ihrem Zuständigkeitsbereich»\ngilt. Der Zuständigkeitsbereich der Kontrollstelle GwG wird durch die\nArt. 17-22 GwG sowie durch die Amtshilferegeln nach Art. 29-32 GwG\n\n"}