{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-92--_2003-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006695.pdf?ID=150006695", "Checksum": "9c697cf06ecc1a892834ebdb9c0e5102"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:18", "Checksum": "18acaa332a058ab09483e8ff13ad26c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r\n\n 4\n3. Eventuell: es sei jede Publikation der Beschwerdeführer 1 bis 5 nach Art. 20\nDSG zu sperren.\n4. Es seien die Kostenverfügungen der Kontrollstelle aufzuheben.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kontrollstelle.\nBegründungsweise wurde die gesetzliche Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Satz 2\nRegV-GwG bestritten. Die Publikation auf der Web-Site der Kontrollstelle\nwurde als eine Datenbekanntgabe ins Ausland bezeichnet, die den\nAmtshilferegelungen von Art. 31 GwG widerspreche. Durch die Publikation\nbetrachteten sich die beschwerdeführenden FI «an den Pranger gestellt».\nFür einen Sperranspruch seien genügend schutzwürdige Interessen\nvorhanden, namentlich weil die publizierten Daten die Beschwerdeführer\nals Finanzdienstleister bekanntmache, was über die im Handelsregister\nvorhandenen Angaben, die ohnehin nur beschränkt zugänglich seien,\nhinausginge. Die Beschwerdeführer hätten durchwegs schutzwürdige\nInteressen an einer Sperrung, namentlich weil ausländische, z. B.\ndeutsche Zoll- und Finanzbehörden intensiv die Tätigkeit schweizerischer\nFinanzdienstleister zu erfassen versuchten. Schliesslich sei die Publikation\nauch nicht notwendig, weil ohne sie die Aufsichtsaufgabe der Kontrollstelle\nGwG gleichermassen funktionieren, namentlich über die Kontrolle der\nBankkonti der Kunden, und weil alle schweizerischen SRO Einzelanfragen\nüber eine Mitgliedschaft prompt, unbürokratisch und ohne Erhebung von\nKosten in jedem Fall beantworten würden.\nIn Ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 hat die Kontrollstelle GwG\ndie Abweisung der Beschwerde der fünf Beschwerdeführer beantragt, unter\nKostenfolge. Dabei trat sie namentlich den «Pauschalbehauptungen» der\nBeschwerdeführer entgegen, dass es sich bei der Zugehörigkeit zu einer\nSRO um ein besonders sensitives Datum handle, dass die FI durch die\nPublikation «an den Pranger» gestellt würden und dass die Publikation\nnicht im Einklang mit den Bestrebungen der Bundesbehörden stehe, das\nBankgeheimnis gegenüber dem Ausland zu schützen. Ausführungen zur\nRechtmässigkeit der Datenbearbeitung via Internet-Publikation und zum\nmangelnden schutzwürdigen Interesse für eine Sperrung vertiefen sodann die\nBegründungen der Verfügungen. Mit Begründung abgewiesen wird auch der\nVorwurf der Beschwerdeführer von ungerechtfertigt hohen und ungleichen\nKosten der Verfügungen.\nAus den Erwägungen:\n1. (Aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht).\n2. Die Kontrollstelle GwG betreibt als Aufsichtsinstanz die Dateien, die\nsie zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben nach Art. 18 GwG benötigt.\nEinzelheiten hierzu regelt die Registerverordnung (RegV-GwG). Namentlich\nführt die Kontrollstelle ein Register der ihr direkt unterstellten FI (vgl.\nArt. 18 Abs. 1 Bst. f GwG). Zudem führt sie in Kopie die Listen der FI, die\neiner SRO angeschlossen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 GwG). Schliesslich kann\nsie von den SRO alle weiteren, für die Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben\nnotwendigen Informationen über die einer SRO unterstellten FI erhalten\n(Art. 19 GwG). Im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben kann die Kontrollstelle\nGwG mit ausgewählten inländischen Behörden sowie mit ausländischen\nAufsichtsbehörden im Rahmen der Art. 29 respektive 31 GwG Informationen\n\n"}