{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-92--_2003-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006695.pdf?ID=150006695", "Checksum": "9c697cf06ecc1a892834ebdb9c0e5102"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:18", "Checksum": "18acaa332a058ab09483e8ff13ad26c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r\n\n 3\nDie Beschwerdeführer hatten bei ihrer Eingabe aus einer von der SRO X\nerstellten Liste verschiedene Interessen angekreuzt, die einer Publikation\nentgegenstehen würden. Im Wesentlichen ging es ihnen darum, die\nMissbrauchsgefahren solcher allgemein zugänglicher Publikationen zu\nvermeiden.\nC. Die Absicht der Kontrollstelle GwG, eine Internet-Publikation der Listen\nvon FI der diversen SRO zu veranlassen, führte offensichtlich zu zahlreichen\nEingaben. Um die Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen, erliess die\nKontrollstelle GwG am 1. November 2001 acht Verfügungen an einsprechende\nFI, die alle verlangt hatten, dass ihre Mitgliedschaft in einer SRO nicht auf\ndem Internet abgefragt werden könne. Von den acht am 1. November 2002\nausgestellten Verfügungen betrafen fünf die fünf Beschwerdeführer des\nvorliegenden Streitfalles, die alle Mitglieder der SRO X sind. Ihrem Antrag\nauf vorläufigen Rechtsschutz wurde von der Kontrollstelle GwG insofern\nentsprochen, als gegenüber den Beschwerdeführern auf eine vorläufige\nPublikation für die Dauer des Verfahrens verzichtet wurde.\nDie Verfügungen der Kontrollstelle GwG vom 1. November 2002 gaben\n- weitgehend einheitlich - zur Begründung an, dass es sich bei der\nInternet-Abfragemöglichkeit von Name, Adresse und SRO-Zugehörigkeit eines\nBeschwerdeführers nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handle und\ndass die publizierten Personendaten auch keine besonders schützenswerten\nDaten seien. Entsprechend würde eine Regelung auf Verordnungsstufe\nfür die Publikation genügen. Die Internet-Publikation bedeute auch keine\nschwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit der Beschwerdeführer, wenn\ndie Daten aus dem Ausland abgefragt würden, noch verstosse sie gegen Treu\nund Glauben. Bezüglich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten\nSperrrechtes gemäss Art. 20 DSG bestritt die Kontrollstelle GwG, dass die\nBeschwerdeführer schutzwürdige Interessen gegenüber einer Publikation\nhätten glaubhaft machen können. Ohnehin hätten sie durch die paar Kreuze\nauf einem Standardschreiben ihre Interessen bloss behauptet, aber noch\nnicht objektive Anhaltspunkte einer Gefährdung vorgebracht. Namen und\nAdressen der Beschwerdeführer seien zudem nicht geheimhaltungswürdige\nPersonendaten, weil sie als Firmen ohnehin im Handelsregister eingetragen\nund im Telefonbuch verzeichnet seien. Den behaupteten Interessen komme\ngar nicht die Qualität schutzwürdiger Interessen zu. Schliesslich müssten\ndie Gesuche um Sperrung selbst bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen\nabgewiesen werden, da gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b DSG ein Bundesorgan\ndie Sperrung verweigern könne, wenn die Erfüllung seiner Aufgabe sonst\ngefährdet wäre. Mit der Publikation könne die Kontrollstelle GwG illegal tätige\nFI des Nichtbankensektors besser aufspüren und sanktionieren.\nD. Mit fristgerechter Beschwerde vom 4. Dezember 2002 beantragt\nRechtsanwalt Y als gemeinsamer Vertreter der fünf Beschwerdeführer von der\nEidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) Folgendes:\n1. Es seien die angefochtenen je gegen die Beschwerdeführer 1 bis 5\ngerichteten Verfügungen der Kontrollstelle aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Kontrollstelle nicht berechtigt ist, Namen\nund Adresse der Beschwerdeführer zusammen mit der Tatsache, dass sie\nals Finanzintermediäre Mitglied der SRO X sind, durch ein Abrufverfahren auf\ndem Internet zugänglich zu machen.\n\n"}