{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-92--_2003-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006695.pdf?ID=150006695", "Checksum": "9c697cf06ecc1a892834ebdb9c0e5102"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.10.2003 JAAC 68.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:18", "Checksum": "18acaa332a058ab09483e8ff13ad26c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.10.2003 JAAC 68.92 \r\n\n 2\nMit Änderung vom 12. Juli 2001 und Inkrafttreten vom 15. September 2001\nhat die Kontrollstelle GwG in ihrer Verordnung vom 20. August 1998 über das\nRegister der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG,\nSR 955.18) in Art. 7 Abs. 1 über die Weitergabe von Daten folgenden zweiten\nSatz angefügt:\n«Sie (die Kontrollstelle) kann die Namen und Adressen der Finanzintermediäre,\ndie über eine Bewilligung nach Art. 14 GwG verfügen oder einer\nSelbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, durch ein elektronisches\nAbrufverfahren (Internet) zugänglich machen.»\nAls Motiv für diese neue Publikation gibt die Kontrollstelle GwG an, dass die\nErfassung aller nach Art. 14 GwG unterstellungspflichtigen FI angesichts von\nderen grossen Zahl und der Zersplitterung in viele unterschiedliche Branchen\ngrosse Schwierigkeiten bereite. Diesen Schwierigkeiten könne durch erhöhte\nTransparenz und Publizität begegnet werden. Durch die Publikation werde für\njedermann erkennbar, beispielsweise für Kunden oder für Konkurrenten eines\nFI, ob dieser tatsächlich der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle unterstehe.\nFür illegal tätige FI würde es erheblich schwieriger werden, ihre Geschäfte\nweiterhin unbemerkt zu betreiben. Somit diene die geplante Publikation\n(auch) der flächendeckenden Durchsetzung der Sorgfaltspflichten für FI,\nwas letztlich für die mit dem GwG beabsichtigte präventive Bekämpfung der\nGeldwäscherei unerlässlich sei. Die Kontrollstelle GwG macht auch geltend,\ndass sie bei der geplanten Publikation dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nRechnung trage, einerseits, indem nur Name, Adresse und SRO-Zugehörigkeit\npubliziert würden, und andererseits, indem auf der Web-Site der Kontrollstelle\nnicht eine Liste aller beaufsichtigten FI zugänglich gemacht werde, sondern\neine Suchmaschine aufgeschaltet sei, in der Form, dass ein Name eingegeben\nwerden könne und danach eine Bestätigung erfolge, ob der fragliche FI bei\neiner SRO angeschlossen sei oder eine Bewilligung der Kontrollstelle besitze\n(vgl. Verfügungen vom 1. November 2001 Rz. 19 und 20).\nB. Gegen dieses Vorhaben wandten sich die Beschwerdeführer mit\nUnterlassungs- und Sperrbegehren. Sie verlangten in gleichlautenden\nBegehren, gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 20 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz\n[DSG], SR 235.1) Folgendes:\n1. Es sei die abrufbare Nennung ihrer Firma / ihres Namens als Mitglied der\nSRO X auf dem Internet zu unterlassen oder zu sperren;\n2. es sei im Sinne des vorläufigen Rechtschutzes die Unterlassung für die\nDauer des Verfahrens sofort anzuordnen respektive durch Verfügung zu\nbestätigen;\n3. es sei über die Anträge 1 und 2 durch formelle Verfügung zu befinden;\n4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kontrollstelle\n\n"}