1 seines schutzwürdigen Interesses nicht die erschöpfende Nennung aller Möglichkeiten, wie diese Daten durch Dritte verwendet werden könnten, und deren schlüssigen Beweis gefordert werden. Es genügt, wenn die Gründe für die Sperrung hinreichend substanziiert und glaubhaft gemacht werden (E. 25). - Die Befürchtung, einer möglichen Gefahr oder auch blossen Schikanen durch die Neugier Dritter ausgesetzt zu sein, genügt. Ein weitergehender Beweis, insbesondere konkrete Hinweise, dass sich eine Gefahr verwirklicht oder Schikanen tatsächlich vorkommen, sind nicht erforderlich (E. 28).