Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten von Fahrzeughaltern. Schutzwürdiges Interesse. Art. 20 Abs. 1 DSG. - Von demjenigen, der die Sperrung seiner Personendaten im Hinblick auf deren Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Register (in casu Veröffentlichung von Name, Vorname und Adresse eines Fahrzeughalters im Jahrbuch der Motorfahrzeuge oder via Telefon-Nummer 111 oder Videotex) verlangt, kann zum Nachweis