{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 10\nRoche macht geltend, dass für die Durchführung der Tests die schriftliche\nEinwilligung der Auszubildenden und deren Eltern vorliege. Um den Anliegen\ndes EDSB nachzukommen, werde ausserdem seit Lehrbeginn 2001 vor jedem\ndurchzuführenden Test eine schriftliche Einwilligung des Lehrlings oder der\nLehrtocher eingeholt.\nDamit eine Einwilligung zur Datenerhebung als Rechtfertigungsgrund gemäss\nArt. 13 Abs. 1 DSG in Betracht gezogen werden kann, muss gewährleistet sein,\ndass sie ihrerseits vor Art. 27 Abs. 2 ZGB standhält. Hierzu ist erforderlich,\ndass sie freiwillig und in Kenntnis ihrer rechtlichen Tragweite erfolgt\n(consentement «libre et éclairé»; s. H. Deschenaux / P. H. Steinauer, Personnes\nphysiques et tutelle, 4ème éd. 2001, N. 588). Bei der Beurteilung ist auf die\ntatsächliche Situation im Einzelfall abzustellen (M. Hünig, a.a.O., N. 4 zu\nArt. 13 DSG). Insbesondere ist zu untersuchen, wie weit diese Einwilligungen\nvorliegend freiwillig erfolgen.\nRoche zeigt auf, dass sie alle Interessentinnen und Interessenten, die sich für\neine Lehrstelle bei Roche bewerben, vorgängig ausführlich über das Konzept\nder drogenfreien Lehre informiert (vgl. dazu die entsprechenden Schreiben\nan die Interessentinnen und Interessenten einer Lehrstelle bei Roche). Bereits\nwährend der Schnupperlehre wird dieses Thema angesprochen. Im Rahmen\nder Beantwortung der Fragen auf dem Fragebogen wird ebenfalls nochmals\nauf die Drogentests hingewiesen; die Bestätigung, dass von diesem Konzept\nKenntnis genommen wurde, wird mit der Unterschrift des Auszubildenden\nund - bei Minderjährigen - dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten gegeben.\nAuf diesem Fragebogen werden die Bewerberinnen und Bewerber auch\ndarauf hingewiesen, dass positive Testresultate der Lehrlingsleitung mitgeteilt\nwerden können. Eine Testverweigerung während der Lehre stellt nach Ansicht\nvon Roche einen Verstoss gegen die vereinbarten Abmachungen dar.\nNiemand ist theoretisch gezwungen, sich um eine Lehrstelle bei Roche zu\nbewerben und diese anschliessend anzutreten. Roche weist zudem darauf\nhin, dass die Firma im Raume Basel keine Monopolstellung innehabe, es den\nJugendlichen vielmehr freistehe, sich um eine Lehrstelle bei einem anderen\nchemischen Betrieb zu bewerben. Wer sich hingegen bei Roche bewerbe,\nwisse um das Konzept der drogenfreien Lehre und sei bereit, dieses - mit den\nentsprechenden Konsequenzen - mitzutragen. Diese Argumentation greift\nzu kurz. Gerade in einer Zeit, in der es für junge Leute schwierig ist, einen\nAusbildungsplatz zu finden, sind sie wohl bereit, Konzessionen einzugehen,\nwenn es darum geht, eine geeignete oder sogar die «Wunsch»-Lehrstelle\nzu finden. Wenn man allenfalls noch von Freiwilligkeit sprechen könnte,\nsich vor Antritt der Lehrstelle einem Screening zu unterziehen, dann gilt\ndies jedoch sicher nicht mehr in Bezug auf die Screenings, die während\nder Lehrzeit durchgeführt werden. Die Auszubildenden sind sich wohl\nbewusst, dass ein Ablehnen eines solchen Tests als Verstoss gegen die\nvertraglich getroffene Vereinbarung angesehen und wohl auch entsprechende\nKonsequenzen nach sich ziehen würde. Die jeweils abzugebende Einwilligung\nist somit nicht als wirklich freiwillig zu betrachten und genügt deshalb nicht\n\n11\nals Rechtfertigungsgrund für die Durchführung der Tests und die damit\nverbundenen Datenerhebungen sowie die daraus resultierende Verletzung der\nPersönlichkeit.\n\n4. Fazit\n\nObschon die Absicht von Roche, den von ihr ausgebildeten Jugendlichen\neine drogenfreie Lehrzeit zu ermöglichen, grundsätzlich positiv zu würdigen\nist, kommt die EDSK zum Schluss, dass die durchgeführten systematischen\nScreenings und damit verbundenen Datenerhebungen als unverhältnismässig\nzu qualifizieren sind. Auch ist die Geeignetheit der von Roche getroffenen\nMassnahmen zur Erreichung des genannten Ziels in Frage zu stellen, werden\ndoch in Fachkreisen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Tests angebracht.\nDa zudem keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen oder\ngar gesetzliche Bestimmungen als stichhaltige Rechtfertigungsgründe für die\nflächendeckenden Tests vorliegen und da auch die von den Auszubildenden\nabgegebene Einwilligung als ungenügend bezeichnet werden muss, stellt\ndie durch Roche durchgeführte Datenerhebung eine widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG dar.\nNicht in Frage gestellt wird damit die Kompetenz von Roche, zu verlangen,\ndass sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Tätigkeit frei von\nEinfluss und Nachwirkungen - irgendeiner Art - von Drogen und Suchtmitteln\nzu erledigen haben. Sollte ein begründeter Verdacht aufkommen, dass\neine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ein Drogenproblem hat, etwa\naufgrund des Nachlassens der Leistungsfähigkeit oder sonstigen auffälligen\nVerhaltens, kann ein Drogentest - im Rahmen eines umfassenden Konzeptes\n- deshalb notwendig werden. Differenzierte Konzepte, die ein Handeln auf\nAnlass hin vorsehen, sind deshalb als mit dem Datenschutzgesetz vereinbar zu\nerklären.\nDesgleichen ist auch der Fragebogen, der zur erstmaligen Erhebung von\nAngaben über den Gesundheitszustand der sich Bewerbenden benutzt wird,\nals unverhältnismässig zu beurteilen. Eine Überarbeitung sämtlicher Fragen\nim Hinblick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erscheint angezeigt. Sie\nist jedoch nicht Gegenstand der vom EDSB abgegebenen Empfehlung, so dass\nsie auch nicht im Rahmen der vorliegenden Weiterziehung in verbindlicher\nWeise angeordnet werden kann.\n\n5. Kosten\n\n"}