{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 9\nund Lehrlinge. Deren Probleme und Sorgen sollen erkannt werden und beim\nAuftreten von Schwierigkeiten soll geholfen werden. Die Drogenscreenings\nwerden dabei als ein «taugliches Mittel für eine präventive Früherkennung\npotentieller Suchtentwicklung» bezeichnet. Als Zeichen des Erfolgs dieses\nAusbildungskonzeptes werden u. a. der Rückgang der Lehrabbrüche, das\nWegfallen von Drogenproblemen in den Wohnheimen oder das Wegfallen von\nBeschwerden von Eltern angeführt.\nDas von Roche verfolgte Ziel, ihren Auszubildenden eine drogenfreie Lehrzeit\nzu ermöglichen, soll hier vorerst nicht beurteilt werden. So achtenswert dieses\nZiel auch ist, so stellt sich indessen die Frage nach der Verhältnismässigkeit\nder Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels. Diese laufen darauf hinaus, die\nFürsorgepflicht des Arbeitgebers auch auf das Privatleben der Auszubildenden\nauszudehnen; denn es ist davon auszugehen, dass z. B. gerade Cannabis\nvor allem ausserhalb der Arbeitszeiten konsumiert wird. Eine derartige\nErweiterung des arbeitsrechtlichen Schutzbereichs über die Belange des\nArbeitsplatzes hinaus ist jedoch dem schweizerischen Recht fremd. Gemäss\nArt. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit\nund persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die\nMassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand\nder Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes\nangemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis\nund die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden\nkann (die Erwähnung des Haushaltes betrifft dabei einzig den Fall der\nHausgemeinschaft). Die Lehre sieht in dieser Bestimmung vorwiegend\neine Begrenzung der Schutzpflichten des Arbeitgebers und keineswegs eine\nGrundlage für deren Ausdehnung in die Privatsphäre der Angestellten (vgl.\nRehbinder/Portmann, a.a.O., N. 9 f.).\nZwar wird in diesem Zusammenhang von Roche die Zustimmung der Eltern\nder Auszubildenden angeführt. Dieser Wunsch kann aber nicht den Anspruch\nder jugendlichen, zum Teil auch volljährigen, Auszubildenden auf Schutz\nihrer Persönlichkeit überwiegen (vgl. auch Art. 11 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).\nÜber die Geeignetheit der Tests als Massnahme zur Erreichung des Ziels\nder drogenfreien Lehre sind zudem Zweifel anzubringen. Im Rahmen von\nFachkreisen wird die präventive und pädagogische Wirkung solcher Tests eher\nin Frage gestellt. Ebenso wird die Aussagekraft eines Testergebnisses in Bezug\nauf die Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt.\nSystematische Screenings, mithin Tests, die sich nicht an einer auffälligen\nVerhaltensänderung des Lehrlings orientieren, welche allenfalls\nauf den Konsum illegaler Drogen zurückzuführen sein könnte, sind\ndazu weder als erforderlich, noch geeignet, noch als angemessen zu\nbeurteilen, worauf unten noch näher einzugehen sein wird. Die von Roche\npraktizierte Datenbearbeitung ist in Bezug auf das Arbeitsverhältnis\nals unverhältnismässig und damit als widerrechtliche Verletzung der\nPersönlichkeit der Auszubildenden zu beurteilen.\ncc. Einwilligung der Auszubildenden\n\n"}