{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 8\nIndustriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) vom 14. Juli 1999\n(S. 4;) als «Sicherheitsrisiko» bezeichnet. Diesem Papier ist zu entnehmen,\ndass «betriebliche Regelungen gefunden werden müssen, Drogenkonsum bei\nallen Mitarbeitern auszuschliessen, die Tätigkeiten mit Eigen-, Fremd- und\nUmweltgefährdung ausüben» (S. 2). Und weiter: «Damit dürfen Vorgesetzte\nniemanden weiter beschäftigen, der für sich oder Dritte aufgrund von\nDrogenkonsum eine Gefährdung darstellt» (S. 20). Es wird in diesem\nZusammenhang ein Drogenscreening für alle Mitarbeitenden, die in diese\nKategorien fallen, empfohlen.\nDass ein Bedürfnis und eine Notwendigkeit bestehen kann,\n«sicherheitsgefährdende» Arbeitnehmerinnen und -nehmer zu erkennen\nund (allenfalls) vorübergehend von ihrer Tätigkeit zu befreien, erscheint\neinleuchtend. Insoweit könnten allenfalls überwiegende private Interessen,\ndie sich aus den Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber\nden übrigen Arbeitnehmern, aber auch überwiegende öffentliche Interessen\n(Schutz vor möglicher Gefährdung Dritter oder der Umwelt) im Sinne von\nArt. 13 Abs. 1 DSG durchaus erkannt werden.\nVor diesem Hintergrund könnte ein Drogenscreening als Massnahme zur\nErkennung von «Sicherheitsrisiken» grundsätzlich geeignet sein. Damit\nist jedoch nicht gesagt, dass sie - jedenfalls in der praktizierten Form -\nauch verhältnismässig ist. Wenn nämlich Roche mit der Begründung\nder Gewährleistung der Arbeitssicherheit das Drogenscreening a) auf\nsämtliche Auszubildenden, also z. B. auch jene, die nicht einer erhöht\nsicherheitssensitiven (z. B. rein administrativen) Tätigkeit nachgehen, und\nandererseits b) ausschliesslich auf eine Gruppe von Arbeitnehmenden, eben\ndie in der Lehre stehenden, und nicht auf sämtliche in sicherheitsrelevanten\nBereichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwendet, so ist dies\nzumindest inkonsequent. Des Weiteren wird der Konsum von Alkohol,\nder ebenfalls ein ernsthaftes Problem und Sicherheitsrisiko darstellen\nkann (s. «Alkohol, Drogen, Medikamente - was tun bei Problemen am\nArbeitsplatz?», hrsg. vom werksärztlichen Dienst der Degussa-Hüls AG) nicht\ngetestet. Wird als Rechtfertigungsgrund für Screenings der Sicherheitsaspekt\nherangezogen, dann müssten solche also auch den Konsum von Alkohol\numfassen. Dies geschieht bei Roche nicht. Somit kann festgestellt werden,\ndass durch die praktizierte und Gegenstand der Empfehlung bildende\nDatenbearbeitung einerseits das angestrebte Ziel (Gewährleistung der\nSicherheit) nicht einwandfrei erreicht werden kann und andererseits über\ndieses Ziel hinaus geschossen wird. Dadurch verletzt die Datenbearbeitung\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, und der Sicherheitsaspekt kann nicht\nals Rechtfertigungsgrund ins Feld geführt werden.\nbb. Drogenfreie Lehre und damit zusammenhängende Begründung\nRoche führt im weiteren als Begründung für die Durchführung der\nDrogenscreenings bei den Auszubildenden an, Ziel sei es, eine drogenfreie\nLehrzeit zu erreichen. Roche verfolgt dieses Ziel im Bestreben, den ihr\nanvertrauten Auszubildenden eine solide und ganzheitliche Ausbildung zu\nvermitteln. Damit handle sie im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers\nund berücksichtige zudem einen Wunsch vieler Eltern. In der Broschüre\n«Probleme in der Lehre - was nun», bezeichnet sich Roche denn auch als\nmitverantwortlich für das Wohlergehen der ihr anvertrauten Lehrtöchter\n\n"}