{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\nEs ist zu prüfen, ob die durch Roche im Rahmen der Abklärung der\nEignung zum Antritt einer Lehrstelle und während des Lehrverhältnisses\ndurchgeführten Urintests und dabei erfolgenden Datenerhebungen die\nPersönlichkeit der Auszubildenden widerrechtlich verletzen.\na. Persönlichkeitsverletzung\naa. Geschützt ist die Persönlichkeit in umfassender Weise. Danach hat der\nArbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers\nzu schützen und zu achten. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung\nder Persönlichkeit als Verletzung derselben im Sinne von Art. 28 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)\nanzusehen. Wegen der absoluten Natur des geschützten Rechtsgutes gilt\nsodann jede Verletzung als widerrechtlich (vgl. Pedrazzini / Oberholzer,\nGrundriss des Personenrechts, 4. Aufl. 1993, S. 129). Die Frage der Zulässigkeit\nder Bearbeitung von Personendaten entscheidet sich denn auch nach dem\nKriterium der Widerrechtlichkeit (M. Hünig, DSG-Kommentar, N. 11 zu Art. 12\nDSG). Das DSG verlangt deshalb für jede Form der privaten Datenbearbeitung,\nsoll diese rechtmässig sein, ausdrücklich einen Rechtfertigungsgrund.\n\n7\nIn Konkretisierung von Art. 28 ZGB enthalten zudem Art. 328 ff. OR\nspezifische Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers.\nDer Arbeitgeber hat namentlich alle Eingriffe in die Persönlichkeit\ndes Arbeitnehmers zu unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag\ngerechtfertigt sind. Zu den Persönlichkeitsrechten gehören insbesondere\nLeben und Gesundheit, körperliche und geistige Integrität, persönliche\nund berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb, Geheim- und\nPrivatsphäre, Freiheit der persönlichen Meinungsäusserung und Freiheit der\ngewerkschaftlichen Organisation (vgl. Rehbinder / Portmann in: Kommentar\nzum schweizerischen Privatrecht, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N. 4 zu\nArt. 328)\nVom Arbeitgeber dürfen gemäss Art. 328b OR Daten über den Arbeitnehmer\nnur bearbeitet werden, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis\nbetreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im\nÜbrigen wird diesbezüglich ausdrücklich auf die Bestimmungen des DSG\nverwiesen.\nbb. In Umsetzung ihres Konzeptes «drogenfrei durch die Lehre» erhebt Roche\nim Rahmen des Anstellungsverfahrens mittels eines Fragebogens Daten über\nden Gesundheitszustand. Vor Antritt der Lehre und später während der\nLehrzeit werden Urintests durchgeführt, deren Ergebnisse ebenfalls Angaben\nund damit Daten über die getesteten Personen liefern. Durch das Ausfüllen des\nFragebogens und das Absolvieren der Drogentests werden somit besonders\nschützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG (vgl. hierzu U.\nBelser, DSG-Kommentar, N. 13 zu Art. 3 DSG) über die Bewerberinnen und\nBewerber erhoben. Sie müssen Auskunft geben über Gesundheitszustand,\npersönliche Lebensgewohnheiten und Schwächen. Dies sind Angaben, die der\nIntimsphäre einer Person zuzurechnen sind. Die systematische Erhebung\ndieser Daten ergibt nicht nur ein Bild über den Gesundheitszustand des\nAuszubildenden und damit allenfalls über seine Arbeitsfähigkeit. Vielmehr\nwerden damit auch Rückschlüsse über private Lebensgewohnheiten möglich.\nb. Widerrechtlichkeit\nEine Verletzung der Persönlichkeit ist dann widerrechtlich, wenn sie\nnicht durch Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder\nöffentliches Interesse oder eine besondere gesetzliche Vorschrift gerechtfertigt\nist (Art. 13 Abs. 1 DSG).\nRoche führt verschiedene Gründe an, die den Eingriff in die Persönlichkeit der\nAuszubildenden ihrer Ansicht nach rechtfertigen.\naa. Sicherheitsaspekt:\nEs leuchtet ein, dass in einem Betrieb wie jenem von Roche, wo mit\nchemischen Substanzen gearbeitet wird, an die Gewährleistung der Sicherheit\nhöchste Ansprüche gestellt werden müssen. Unfälle, die auf mangelnde\nSicherheit zurückzuführen sind, gefährden nicht nur Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer, sondern auch die Umwelt oder die Bevölkerung in einem\nweiteren Umfeld.\nEs ist auch einzuräumen, dass der Konsum von Drogen Auswirkungen\nauf die Arbeitsfähigkeit und damit die Arbeitssicherheit haben\nkönnte. Drogenkonsumenten werden in der Broschüre der deutschen\n\n"}