{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 5\naa. Im Zusammenhang mit Datenbearbeitungen im Privatrechtsbereich klärt\nder EDSB von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab,\nwenn (Art. 29 Abs. 1 DSG):\na) Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren\nAnzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);\nb) Datensammlungen registriert werden müssen;\nc) Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen.\nIm vorliegenden Fall kommt einzig Bst. a) in Betracht (vgl. die\nVoraussetzungen für die Registrierung von Datensammlungen und die\nMeldung von Bekanntgaben ins Ausland in Art. 11 respektive 6 DSG).\nbb. In der Lehre wird als zusammenfassende Bezeichnung für die Eignung\nder Verletzung einer grösseren Anzahl von Personen in ihrer Persönlichkeit\nder Begriff «Systemfehler» verwendet (vgl. R. Bründler, Kommentar zum\nschweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1995, N. 3 zu Art. 29).\nIn ihrer bisherigen Rechtsprechung (erstmals mit Urteilen vom 15. Dezember\n1995/21. November 1996, VPB 62.42A und VPB 62.42B S. 350 ff.) hat die EDSK\ndie Empfehlungsbefugnis des EDSB weit interpretiert und also nicht nur auf\ndie Fehler von Informationssystemen der EDV beschränkt beurteilt. Von einem\nSystemfehler im Sinne der genannten Bestimmung ist auch dann zu sprechen,\nwenn das System der Bearbeitung von Daten inhaltlich rechtswidrig, d. h. die\nBearbeitung als solche so angelegt ist, dass sie geeignet ist, die Persönlichkeit\neiner grösseren Anzahl von Personen zu verletzen.\ncc. Im vorliegenden Fall sind von der vom EDSB beanstandeten Bearbeitung\njährlich rund 100 Auszubildende betroffen; insgesamt werden bei Roche\ngleichzeitig immer rund 300 Lehrlinge und Lehrtöchter ausgebildet. Von\ndiesen Auszubildenden werden vor Lehrstellenantritt und während der\nLehrzeit regelmässig besonders schützenswerte Daten erhoben. Diese Anzahl\nerfüllt durchaus das Tatbestandselement der «grösseren Anzahl» im Sinne von\nArt. 29 Abs. 1 Bst. a DSG.\ndd. Die Kompetenz des EDSB, eine Empfehlung abzugeben, ist somit gegeben.\nDa Roche die Empfehlung des EDSB ablehnt, ist er berechtigt, diese der EDSK\nzum Entscheid vorzulegen (Art. 29 Abs. 4 DSG). Die genannte Bestimmung setzt\ndem EDSB keine Frist für die Weiterziehung. Diese ist auch an keine weiteren\nformellen Voraussetzungen gebunden.\nAuf die Weiterziehung an die EDSK ist somit einzutreten.\n2.a. Kognition der EDSK\nDie EDSK entscheidet als erstinstanzliche Schiedskommission (Art. 33 Abs. 1\nBst. a DSG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Ihre\nKognition ist durch keine gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt und\ndamit umfassend. Der Überprüfung durch die EDSK unterliegt die vom EDSB\nabgegebene Empfehlung. Sie kann diese entweder bestätigen und damit für\nden Adressaten verbindlich werden lassen, abändern oder ganz oder teilweise\naufheben bzw. als unverbindlich erklären.\nb. Streitgegenstand\n\n6\nDer EDSB beanstandet sowohl den von Roche zur Befragung der\nLehrstellenbewerberinnen und -bewerber für die Erhebung von\nGesundheitsdaten benutzten Fragebogen (E. 3) als auch die bei\nRoche durchgeführten Screenings (E. 2) und die damit verbundenen\nDatenerhebungen. Explizit zum Gegenstand der Empfehlung vom 22. Februar\n2003 werden jedoch nur die Drogentests gemacht.\nc. Passivlegitimation\nWeiter stellt sich die Frage, wer - die Weiterziehungsbeklagte oder der\nBetriebsarzt - als Bearbeiter der durch Fragebogen und Screenings erhobenen\nDaten zu gelten hat und somit materiell Adressat der Empfehlung des EDSB ist.\naa. Gemäss Art. 328b des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)\ngelten die Bestimmungen des DSG auch für Arbeitsverhältnisse (BGE 120 II\n119). Roche betont indessen, dass einzig der Betriebsarzt die detaillierten\nAntworten der Fragebogen und die Testergebnisse kenne respektive\nbearbeite, und dass die bei seiner Tätigkeit anfallenden Informationen bereits\ndurch das Arztgeheimnis geschützt seien. Seine Tätigkeit erfolge zudem\nweisungsungebunden.\nbb. Dadurch, dass die Untersuchungen und Tests auf Veranlassung von Roche\nund zum einen im Hinblick auf den Abschluss eines Lehrvertrags mit der\nbetroffenen Person, zum andern zur Durchsetzung ihres Konzeptes der\ndrogenfreien Lehre erfolgen, kann die Tätigkeit des Betriebsarztes nicht\nunabhängig von der Unternehmenspolitik von Roche beurteilt werden. Der\nBetriebsarzt, bei Roche in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt, bearbeitet\ndie Daten damit letztlich als Hilfsperson von Roche. Der EDSB hat deshalb\nzu Recht die Empfehlung an das verantwortliche Unternehmen Roche und\nnicht an den Betriebsarzt (der im Laufe der Zeit auch wechseln kann) gerichtet.\nIn Bezug auf die vorliegende Weiterziehung ergibt sich daraus auch ihre\nPassivlegitimation.\n\n3. Materielle Prüfung der Empfehlung vom 22. Februar 2001\n\n"}