{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 4\n1. Roche bestreitet zunächst das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen\nFrage. Ebenso bestreitet sie das Vorliegen eines Systemfehlers und damit die\nZuständigkeit des EDSB und seine Legitimation zur Weiterziehung. Vielmehr\nhandle es sich um eine arbeitsvertragliche und berufsbildungsrechtliche\nFrage.\na. Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992\n(DSG, SR 235.1)\naa. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer\nPersonen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Als\nPersonendaten gelten dabei alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder\nbestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Unter «Bearbeiten» ist jeder\nUmgang mit Personendaten zu verstehen, dabei insbesondere das Beschaffen,\nAufbewahren, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 Bst. e DSG).\nbb. Jugendliche, die sich bei Roche für eine Lehrstelle bewerben, haben\nu. a. einen Fragebogen auszufüllen, auf welchem sie verschiedene Fragen\nbetreffend ihres Gesundheitszustandes zu beantworten, aber auch Auskunft\nzu Suchtgewohnheiten zu geben haben. Der Betriebsarzt, zu dessen Handen\nder Fragebogen ausgefüllt wird, nimmt daraufhin eine Beurteilung über\ndie Geeignetheit eines Bewerbers oder einer Bewerberin zum Antritt der\nLehrstelle vor.\ncc. Die so erhobenen Angaben über die Stellenbewerberinnen und -bewerber\nsind unzweifelhaft Daten im Sinne des DSG. Die meisten dieser Daten fallen\nsogar unter die Kategorie der «besonders schützenswerten Personendaten»,\nwie unten ausgeführt werden wird. Als solche werden u. a. Daten über die\nGesundheit oder die Intimsphäre bezeichnet (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG);\nsie geniessen einen privilegierten Schutz. Die während der Lehrzeit im\nRahmen der stichprobenweise durchgeführten Drogentests anfallenden\nTestergebnisse sind, da Angabe (nämlich «positiv» oder «negativ») über die\ngetestete Person, ebenfalls als Daten bzw. als «besonders schützenswerte\nDaten» zu qualifizieren.\ndd. Roche macht in Bezug auf den Fragebogen geltend, bei diesem handle\nes sich um ein Dokument, welches der schulärztliche Dienst des Kantons\nBasel-Stadt zur Verfügung stelle und auf dessen Gestaltung sie somit keinen\nEinfluss habe.\nWie oben ausgeführt, ist dieser Fragebogen Bestandteil des\nAnstellungsverfahrens bei Roche. Seine Verwendung erfolgt im vorliegenden\nZusammenhang somit nicht in Erfüllung kantonaler öffentlichrechtlicher\nAufgaben, sondern er bildet Grundlage für den Vertragsschluss und daher\nBestandteil eines privatrechtlichen Verfahrens. Zudem wurde er von Roche\nerweitert und ergänzt; er kann also als eigenes, selbständiges Formular von\nRoche betrachtet werden und unterliegt damit auch den Bestimmungen des\nDSG.\nDas DSG ist demnach sowohl auf die Frage der Erhebung der Testergebnisse\nals auch auf die Benutzung des Fragebogens zur Beurteilung der\nBewerberinnen und Bewerber anzuwenden.\nb. Zuständigkeit des EDSB/Legitimation zur Weiterziehung\n\n"}