{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 3\n- Drogentests sind deshalb nur unter ganz bestimmten Bedingungen - einem\nüberwiegenden Sicherheitsinteresse und der Einwilligung der Betroffenen -\nzulässig.\nDie Drogentests selber werden als nur beschränkt zuverlässig bezeichnet.\nRoche wurde von der Arbeitsgruppe im Rahmen von Hearings angehört,\nmacht aber geltend, dass ihre Argumente sowie die eingereichten Dokumente\nnur ungenügend gewürdigt worden seien. Sie bestreitet im übrigen die\nRelevanz des Berichtes.\nUnter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Berichtes erliess der EDSB am\n22. Februar 2001 eine neue, überarbeitete Empfehlung. Unter anderem führte\ner darin aus, dass die ärztliche Massnahme der Urinanalyse einen Eingriff in\ndie Persönlichkeit der untersuchten Person darstelle und das Bestehen eines\nüberwiegenden Rechtfertigungsgrundes voraussetze. Nur ein gegenüber dem\nPersönlichkeitsschutz überwiegendes Sicherheitsinteresse, verbunden mit der\nEinwilligung des Lehrlings, könne einen Drogentest rechtfertigen. Ein solches\nüberwiegendes Sicherheitsinteresse könne durch Roche nicht belegt werden.\nRoche wurde durch den EDSB nochmals aufgefordert,\n1. die Drogentests unverzüglich einzustellen;\n2. die in Zusammenhang mit den Drogentests erhobenen Gesundheitsdaten zu\nvernichten;\n3. den Vollzug der Empfehlung innert 15 Tagen seit Erhalt zu melden.\nC. Mit Schreiben vom 2. April 2001 lehnte Roche diese Empfehlung des\nEDSB in grundsätzlicher Hinsicht wiederum ab und zeigte sich nicht\nbereit, die präventiven Drogentests im Rahmen des gesamtheitlichen\nDrogenschutzkonzeptes für Lehrlinge einzustellen. Die Sicherheitsrelevanz,\nverbunden mit den Interessen der Eltern und der Lehrlinge, stelle einen\nRechtfertigungsgrund für die Durchführung der fraglichen Drogentests dar.\nHingegen war Roche bereit, der Empfehlung des EDSB insoweit Rechnung\nzu tragen, als künftig vor jedem Drogentest jeweils eine neue schriftliche\nEinwilligung des Lehrlings eingeholt wird.\nE. Nach weiteren Abklärungen gelangte der EDSB mit Datum vom\n18. September 2001, in Weiterziehung seiner Empfehlung vom 22. Februar\n2001, mit dem Begehren an die EDSK, es sei Roche aufzufordern, die\nDrogentests bei Lehrlingen und die damit zusammenhängenden\nDatenbearbeitungen einzustellen. Auf die Begründung wird weiter unten\nim Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.\nF. In der Stellungnahme zur Weiterziehungsschrift vom 17. Dezember 2001\nbeantragte Roche, es sei festzustellen, dass die F. Hoffmann-La Roche AG mit\nihrem Konzept der «drogenfreien Lehre» und der Durchführung der damit\nverbundenen Drogenscreenings bei Lehrlingen nicht gegen die Bestimmungen\ndes Datenschutzes verstösst, und es sei das Urteil in anonymisierter Form\nmitzuteilen unter Kostenfolge zu Lasten EDSB.\nH. Sowohl Weiterziehungskläger als auch Weiterziehungsbeklagte hielten\nnach durchgeführtem Beweisverfahren an ihren Stellungnahmen fest.\nAus den Erwägungen:\n\n"}