{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-68-68--_2003-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006614.pdf?ID=150006614", "Checksum": "f27c68c8dc879c285a9185a0248194a4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.08.2003 JAAC 68.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:14", "Checksum": "d839b8a6015016b8fb3b9efecf0a4350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.08.2003 JAAC 68.68 \r\n\n 2\nSchwergewicht aller Aktivitäten und Massnahmen zur Gewährleistung von\nSicherheit und Umweltschutz legt Roche auf die Prävention. Die Firma stellt\nfest, dass Unfälle meist durch menschliches Versagen bedingt sind, und dass\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Suchtproblemen ein erhöhtes Risiko\ndarstellen, weil Drogen in ihrer Wirkung nicht voraussehbar sind.\nMit dem 1997 eingeführten Konzept «Ohne Drogen in und durch die Lehre»\nbekennt sich Roche nach eigenen Worten «zur sozialen Verantwortung\ngegenüber Jugendlichen, Eltern und Gesellschaft». Teil dieses Konzeptes ist\ndas Drogenscreening. Dieses soll die Früherfassung einer potentiellen Suchtund Missbrauchs-Entwicklung ermöglichen. Es ermögliche einerseits die\nSicherheitsaspekte bei der Arbeit abzuklären und andererseits, wo nötig, die in\neinem Frühstadium noch am erfolgversprechendsten Therapiemassnahmen\neinzuleiten.\nRoche weist darauf hin, dass, wer sich um eine Lehrstelle bewerbe, Tests auf\ngängige weiche und harte Drogen zu verschiedenen Zeitpunkten akzeptiere.\nEbenso wird auf die Konsequenzen positiver Tests - auf harte und weiche\nDrogen - hingewiesen.\nLehrstellen-Bewerberinnen und -Bewerber müssen einen Fragebogen\nbezüglich ihres Gesundheitszustandes ausfüllen. Die Aufnahme in\ndie Lehrstelle erfolgt unter Vorbehalt ärztlicher Untersuchung und\nDrogenscreening. Wer positiv auf weiche Drogen getestet wird, kann bei\nfachlicher Qualifikation die Lehre dennoch antreten. Wer positiv auf\nharte Drogen getestet wird, kann zu diesem Zeitpunkt nicht in die Lehre\naufgenommen werden. Bei Lehrbeginn und anschliessend stichprobenweise\n(zweimal pro Jahr) während der Lehre werden weitere Drogentests\ndurchgeführt.\nB. Am 30. März 2000 empfahl der EDSB Roche, auf die Drogentests und\ndie entsprechende Datenbearbeitung zu verzichten. Die Empfehlung\nwurde im Wesentlichen mit der Unverhältnismässigkeit und der fehlenden\nZweckmässigkeit der systematischen und präventiven Erhebung von\nGesundheitsdaten durch den Arbeitgeber, der Unfreiwilligkeit der Drogentests\nund dem fehlenden überwiegenden Sicherheitsinteresse begründet.\nAm 30. Mai 2000 fand eine Besprechung zwischen dem EDSB und Roche statt,\nwo Roche ihren Standpunkt nochmals erläuterte und den EDSB ersuchte, seine\nEmpfehlung zurückzuziehen. Der EDSB schob in der Folge die Weiterziehung\nder Empfehlung an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) bis\nzum Abschluss der Arbeiten einer eigens eingesetzten «groupe de réflexion»\nauf.\nDie genannte Arbeitsgruppe (EDSB in Zusammenarbeit mit der\nSchweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, dem\nStaatssekretariat für Wirtschaft, dem Bundesamt für Gesundheit und dem\nBundesamt für Justiz) publizierte am 16. Februar 2001 einen «Bericht über\nDrogentests in der Lehre». Der Bericht kommt u. a. zu folgenden Schlüssen:\n- Generelle Drogentests bei allen Auszubildenden eines Betriebes sind nicht\nzulässig.\n- Der Schutz der Privatsphäre überwiegt in den allermeisten Fällen einen\nmöglichen Nutzen für den Betrieb oder die Betroffenen.\n\n"}