- Ohne rechtfertigendes Motiv für die Datensammlung (Einwilligung, überwiegendes Interesse) ist diese als unzulässig zu betrachten, wenn sie eine Persönlichkeitsverletzung für die betroffenen Personen darstellt. Im vorliegenden Fall waren einige Daten nicht nötig, damit der Vermieter in voller Kenntnis der Sachlage über den Mietvertragsabschluss entscheiden konnte. Diese Sammlung widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip und bildet daher eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Personen (E. 11).