Im vorliegenden Fall sind die wohnungssuchenden Personen im Hinblick auf den Abschluss des Mietvertrages in ihrer Freiheit eingeschränkt, die Einwilligung zur Sammlung gewisser Daten zu verweigern. Demnach kann keine Abgabe einer gültigen Einwilligung angenommen werden (E. 7). - Eine Abwägung der Interessen des Vermieters an den geforderten Daten und der Interessen des Bewerbers am Schutz seiner Privatsphäre ist nötig, um zu bestimmen, ob ein überwiegendes Interesse des Vermieters an den beim Bewerber erhobenen Daten vorliegt. Konkrete Prüfung der einzelnen Daten, bezüglich derer die Empfehlung des EDSB vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde (E. 8). - Ohne rechtfertigendes