5 gezwungen werden kann, und ob es deshalb an einem aktuellen negativen Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gebricht. Offen bleiben muss des weiteren, ob, wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich meint, die angefochtene Feststellungsverfügung als solche gar nicht hätte ergehen dürfen, und welche Rechtswirkung der Eintritt ihrer «Rechtskraft» allenfalls entfaltet. Schliesslich muss auch offen bleiben, ob die an den Versicherten selbst gerichtete Anordnung der Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Unfallversicherung eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. d in Verbindung mit Art.