Eine selbständig zu beurteilende datenschutzrechtliche Frage kann unter diesen Umständen nicht vorliegen. Hieran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdemöglichkeit an die EDSK hingewiesen hat, nichts zu ändern. Zwar gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass einem Rechtsuchenden, der sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nach konstanter Praxis nicht, dass eine irrige Rechtsmittelbelehrung ein in Tat und Wahrheit nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel zu schaffen vermag (BGE 117 Ia 299 E. 2 in fine).