dass das DSG die gesetzliche Mitwirkungspflicht einer Partei an der Feststellung des Sachverhalts im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht in Frage stellen wolle. Dies galt im damals beurteilten Fall bezüglich der Frage des Beizugs eines ausländischen Experten und der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an denselben (im Hinblick auf Art. 6 DSG), muss aber mutatis mutandis auch für die Frage der Rechtmässigkeit der Beschaffung von Personendaten durch den angesprochenen Sozialversicherer selbst gelten. Eine selbständig zu beurteilende datenschutzrechtliche Frage kann unter diesen Umständen nicht vorliegen.