diesbezüglich jedenfalls dann selbständig offen, wenn ein Auskunftsbegehren unabhängig von einer konkreten unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit gestellt wurde (vgl. BGE 123 II 538 f. E. 2e/f). Umgekehrt ist die Möglichkeit einer Beschwerdeführung gemäss Art. 33 DSG und damit die Zuständigkeit der EDSK jedoch zu verneinen, wenn die in Frage stehende Datenbearbeitung wie vorliegend in einem engen Zusammenhang mit einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit über einen Leistungsanspruch erfolgt und einzig der Sachverhaltsermittlung im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens dient (EDSK-Urteil vom 12. März 1999 Nr. 3/98 i.S. M. gegen Z.). Dort wurde auch festgehalten,