Nach bisheriger Praxis der EDSK (vgl. nicht publizierte Urteile vom 12. März 1999 i.S. M. gegen Z., Nr. 3/98, und vom 6. November 2000 i.S. D. gegen S., Nr. 2/98) gilt diese Ausnahme - und damit die Anwendbarkeit des DSG - auch im erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einschliesslich des Einspracheverfahrens). Grundsätzlich ist deshalb im Rahmen der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geführten Auseinandersetzung um Leistungsansprüche bezüglich des Unfalls vom 26. August 1997 das DSG anwendbar. c.