DSG ist dieses Gesetz nicht anwendbar und eine Anrufung der EDSK demnach ausgeschlossen auf (…) staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren. Nach bisheriger Praxis der EDSK (vgl. nicht publizierte Urteile vom 12. März 1999 i.S. M. gegen Z., Nr. 3/98, und vom 6. November 2000 i.S. D. gegen S., Nr. 2/98) gilt diese Ausnahme - und damit die Anwendbarkeit des DSG - auch im erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einschliesslich des Einspracheverfahrens).