Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Versicherer im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung als Bundesorgan im Sinne von Art. 3 Bst. h DSG zu gelten hat (vgl. BGE 123 II 535 f., BGE 120 V 361). Insofern geht die angefochtene Verfügung zutreffend davon aus, dass (theoretisch) gegen datenschutzrechtliche Anordnungen der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an die EDSK erhoben werden kann. b. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG ist dieses Gesetz nicht anwendbar und eine Anrufung der EDSK demnach ausgeschlossen auf (…) staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren.