9 VwVG in Verbindung mit Art. 20 der auf das Beschwerdeverfahren vor der EDSK anwendbaren Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) hat die Kommission über ihre Zuständigkeit zu entscheiden, wenn diese streitig ist. 2.a. Gemäss Art. 33 Bst. b DSG ist die EDSK zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Versicherer im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung als Bundesorgan im Sinne von Art. 3 Bst.