Es erachtete bei dieser Sachlage die Überweisung der vorliegenden Beschwerde als nicht opportun. Auch nachdem der Präsident der EDSK nochmals einlässlich die - nachfolgend aufzuzeigenden - Gründe dargelegt hatte, die im vorliegenden Fall zu einem negativen Kompetenzkonflikt führen, hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an dieser Auffassung fest. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 7 VwVG hat jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 9 VwVG in Verbindung mit Art.