In Anlehnung an das oben erwähnte Urteil des EVG wäre die Zulässigkeit des Vorgehens der Verwaltung dann im Rahmen der Beurteilung des (ablehnenden) Leistungsentscheides zu prüfen. Das Sozialversicherungsgericht würde deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die gegen einen gleichlautenden Einspracheentscheid (Art. 105 UVG) erhobene Beschwerde nicht eintreten. Es erachtete bei dieser Sachlage die Überweisung der vorliegenden Beschwerde als nicht opportun.