3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sehe vor, dass der Unfallversicherer über die Mitwirkung des Versicherten bei Abklärungsmassnahmen zu verfügen habe. Gegenteils bestimme Art. 47 UVG in Verbindung mit Art. 59 UVV, welche Folgen die Verweigerung der Mitwirkung nach sich zieht und welche Möglichkeiten der Unfallversicherer in einem solchen Fall hat. In Anlehnung an das oben erwähnte Urteil des EVG wäre die Zulässigkeit des Vorgehens der Verwaltung dann im Rahmen der Beurteilung des (ablehnenden) Leistungsentscheides zu prüfen.