in Änderung seiner bisherigen Praxis entschieden, dass der Anordnung einer Begutachtung durch eine IV-Stelle kein Verfügungscharakter zukomme. Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung stehe fest, dass für im Rahmen der Abklärung der Verhältnisse oder beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffene Anordnungen nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 75 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, 831.201) keine Verfügung zu erlassen sei (was sich im Übrigen auch aus Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20 ergebe, wonach