Damit fehle es an der Zuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen. E. Mit dem aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde ein Meinungsaustausch durchgeführt, welcher zu einem doppelten Schriftenaustausch führte. Mit Schreiben vom 6. März 2000 hielt dieses Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) fest, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. April 1999 gar nicht hätte erlassen dürfen. Das EVG habe mit Urteil vom 19. November 1999 (inzwischen publiziert als BGE 125 V 401 ff.)