47 UVG/Art. 55 UVV, insbesondere die Herausgabe medizinischer Unterlagen verweigere, habe der Versicherer keine Möglichkeit, diese gegen dessen Willen durchzusetzen. Fehle es an einem (negativen) Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es stehe weder eine Datenbeschaffung noch eine Datenbearbeitung im Sinne von Art. 33 DSG im Raum. Ob die Beschwerdegegnerin aber berechtigt gewesen sei, den MRI-Befund zu verlangen, sei eine nach rein unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, deren Beantwortung nicht in der Kompetenz der EDSK liege. Damit fehle es an der Zuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz.