weil der Beschwerdeführer verhindert habe, dass sie darin habe Einsicht nehmen können. Damit stehe fest, dass keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) eingetreten sein könne, die durch einen Feststellungsentscheid beseitigt werden könnte. Anders wäre es nur, wenn sie die Möglichkeit hätte, ihr Informationsbedürfnis gegen den Willen des Beschwerdeführers durchzusetzen, was jedoch nicht der Fall sei. Für den Fall, dass der Versicherte seine Mitwirkung gemäss Art. 47 UVG/Art.