2 Ereignis stünden, deren sorgfältige Abklärungen zu den Pflichten eines Unfallversicherers gehörten. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die eingeforderten Daten zu bearbeiten. D. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Eintretensfrage beschränkt. In einer schriftlichen Eingabe vom 10. Dezember 1999 stellte die Beschwerdegegnerin den neuen Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; für den Fall des Eintretens sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung des neuen Antrags führte sie aus, dass sie die im MRI-Befund enthaltenen Daten bisher weder habe beschaffen noch bearbeiten können,