In ihrer schriftlichen Beschwerdeantwort vom 9. September 1999 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter der gesetzlichen Entschädigungsfolge. In der Begründung machte sie zusammenfassend geltend, sie habe vom Beschwerdeführer keineswegs sämtliche medizinischen Unterlagen pauschal eingefordert, sondern nur solche, die im Zusammenhang mit dem die Leistungspflicht auslösenden