Der Begründung lässt sich indessen entnehmen, dass er grundsätzlich die Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die fraglichen MRI-Bilder herauszuverlangen, bestreitet. Sinngemäss verlangt er damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Widerrechtlichkeit der entsprechenden Datenbearbeitung. C. In ihrer schriftlichen Beschwerdeantwort vom 9. September 1999 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter der gesetzlichen Entschädigungsfolge.