Mit Verfügung vom 9. April 1999 stellte die X-Versicherung fest, dass sie als Unfallversicherer die Herausgabe des MRI rechtmässig verlangt habe. Diese Feststellungsverfügung wurde mit der Belehrung versehen, dass sie rechtskräftig werde, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) begründet Beschwerde erhoben werde. B. Am 7. Mai 1999 erhob W. gegen die oben genannte Verfügung bei der EDSK «Einspruch». Er stellte kein ausdrückliches Rechtsbegehren. Der Begründung lässt sich indessen entnehmen, dass er grundsätzlich die Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die fraglichen MRI-Bilder herauszuverlangen, bestreitet.