55 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) die Herausgabe des MRI, welche dieser verweigerte. Dieses MRI wurde nach Angaben des beratenden Unfallchirurgen benötigt, insbesondere um festzustellen, ob degenerative Veränderungen vorliegen. W. seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass der MRI-Bericht für die Beurteilung des Versicherungsanspruchs unerheblich sei. Mit Verfügung vom 9. April 1999 stellte die X-Versicherung fest, dass sie als Unfallversicherer die Herausgabe des MRI rechtmässig verlangt habe.