Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Im August 1997 verunfallte W. und zog sich eine Achillessehnen-Ruptur zu. In der Folge wurde, unter anderem zur Feststellung allfälliger Vorschäden, eine Kernspinresonanztomographie (MRI) erstellt. Die X-Versicherung verlangte als Unfallversicherer im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) von W. unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Versicherten gemäss Art. 47 UVG und Art. 55 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) die Herausgabe des MRI, welche dieser verweigerte.