{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-75--_2002-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006107.pdf?ID=150006107", "Checksum": "1f9dcbaa8ba0f2953fac609825daf2ad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:45", "Checksum": "97c9d771e0bbd6c949551da704e1fd73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.2002 JAAC 67.75 \r\n\n 4\nBeschwerden im jeweils betreffenden Sachgebiet zuständig sind (vgl. Renata\nJungo in Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt\na.M. 1995, N. 13 zu Art. 33). Datenschutzrechtliche Fragen können sich als\n«Querschnittsproblem» im Rahmen eines bestimmten Verfahrens stellen, das\nandere, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat.\nIn diesem Fall sind die datenschutzrechtlichen Aspekte zusammen mit den\njeweils spezialgesetzlich geregelten Fragen im entsprechenden Verfahren zu\nbeurteilen. Sie können aber auch als selbständige Sachentscheide, losgelöst\nvon einem andern Verfahren, aufgeworfen werden und unterliegen diesfalls\nder Beschwerde gemäss Art. 33 DSG an die EDSK (BGE 123 II 536 E. 1b, mit\nweiteren Hinweisen, BGE 126 II 126 ff. E. 4).\nDies gilt namentlich z. B. für die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen\nAuskunftsrechts, welches unter Umständen in Konkurrenz zum\nverfahrensrechtlichen Recht auf Akteneinsicht treten kann und neben diesem\neine eigenständige Bedeutung hat. Der Rechtsmittelweg gemäss DSG steht\ndiesbezüglich jedenfalls dann selbständig offen, wenn ein Auskunftsbegehren\nunabhängig von einer konkreten unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit\ngestellt wurde (vgl. BGE 123 II 538 f. E. 2e/f).\nUmgekehrt ist die Möglichkeit einer Beschwerdeführung gemäss Art. 33\nDSG und damit die Zuständigkeit der EDSK jedoch zu verneinen, wenn\ndie in Frage stehende Datenbearbeitung wie vorliegend in einem engen\nZusammenhang mit einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit über\neinen Leistungsanspruch erfolgt und einzig der Sachverhaltsermittlung im\nRahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens dient (EDSK-Urteil\nvom 12. März 1999 Nr. 3/98 i.S. M. gegen Z.). Dort wurde auch festgehalten,\ndass das DSG die gesetzliche Mitwirkungspflicht einer Partei an der\nFeststellung des Sachverhalts im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren\nnicht in Frage stellen wolle. Dies galt im damals beurteilten Fall bezüglich der\nFrage des Beizugs eines ausländischen Experten und der Übermittlung von\nPersonendaten des Beschwerdeführers an denselben (im Hinblick auf Art. 6\nDSG), muss aber mutatis mutandis auch für die Frage der Rechtmässigkeit der\nBeschaffung von Personendaten durch den angesprochenen Sozialversicherer\nselbst gelten. Eine selbständig zu beurteilende datenschutzrechtliche Frage\nkann unter diesen Umständen nicht vorliegen. Hieran vermag der Umstand,\ndass die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung auf\ndie Beschwerdemöglichkeit an die EDSK hingewiesen hat, nichts zu ändern.\nZwar gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass einem Rechtsuchenden,\nder sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, daraus\nkein Rechtsnachteil erwachsen darf. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nach\nkonstanter Praxis nicht, dass eine irrige Rechtsmittelbelehrung ein in Tat und\nWahrheit nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel zu schaffen vermag (BGE\n117 Ia 299 E. 2 in fine). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb mangels\nsachlicher Zuständigkeit der EDSK als Beschwerdeinstanz nicht einzutreten.\nd. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt eine rechtsrelevante\nDatenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt (immerhin gilt\ndas Beschaffen von Personendaten zweifellos als solche; vgl. diesbezüglich\nArt. 3 Bst. e und Art. 18 DSG) oder ob es - wie die Beschwerdegegnerin\ngeltend macht - an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne des DSG\nmangelt, weil der Beschwerdeführer die Herausgabe des MRI-Befundes\nan die Beschwerdegegnerin bisher verweigert hat und er dazu auch nicht\n\n5\ngezwungen werden kann, und ob es deshalb an einem aktuellen negativen\nFeststellungsinteresse des Beschwerdeführers gebricht. Offen bleiben\nmuss des weiteren, ob, wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons\nZürich meint, die angefochtene Feststellungsverfügung als solche gar\nnicht hätte ergehen dürfen, und welche Rechtswirkung der Eintritt ihrer\n«Rechtskraft» allenfalls entfaltet. Schliesslich muss auch offen bleiben, ob\ndie an den Versicherten selbst gerichtete Anordnung der Herausgabe von\nUnterlagen im Verfahren der Unfallversicherung eine selbständig anfechtbare\nZwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. d in Verbindung mit\nArt. 13 VwVG darstellt, weil hierüber ausschliesslich die in der Sache selber\nzuständigen Sozialversicherungsgerichte zu befinden haben.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.75 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 16. Februar 2002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 107\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}