{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-75--_2002-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006107.pdf?ID=150006107", "Checksum": "1f9dcbaa8ba0f2953fac609825daf2ad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:45", "Checksum": "97c9d771e0bbd6c949551da704e1fd73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.2002 JAAC 67.75 \r\n\n 3\ndes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968\n(VwVG, SR 172.021) sehe vor, dass der Unfallversicherer über die Mitwirkung\ndes Versicherten bei Abklärungsmassnahmen zu verfügen habe. Gegenteils\nbestimme Art. 47 UVG in Verbindung mit Art. 59 UVV, welche Folgen die\nVerweigerung der Mitwirkung nach sich zieht und welche Möglichkeiten\nder Unfallversicherer in einem solchen Fall hat. In Anlehnung an das oben\nerwähnte Urteil des EVG wäre die Zulässigkeit des Vorgehens der Verwaltung\ndann im Rahmen der Beurteilung des (ablehnenden) Leistungsentscheides\nzu prüfen. Das Sozialversicherungsgericht würde deshalb mit grösster\nWahrscheinlichkeit auf die gegen einen gleichlautenden Einspracheentscheid\n(Art. 105 UVG) erhobene Beschwerde nicht eintreten. Es erachtete bei dieser\nSachlage die Überweisung der vorliegenden Beschwerde als nicht opportun.\nAuch nachdem der Präsident der EDSK nochmals einlässlich die - nachfolgend\naufzuzeigenden - Gründe dargelegt hatte, die im vorliegenden Fall zu einem\nnegativen Kompetenzkonflikt führen, hielt das Sozialversicherungsgericht des\nKantons Zürich an dieser Auffassung fest.\nAus den Erwägungen:\n1. Gemäss Art. 7 VwVG hat jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes\nwegen zu prüfen. Gemäss Art. 9 VwVG in Verbindung mit Art. 20 der auf\ndas Beschwerdeverfahren vor der EDSK anwendbaren Verordnung vom\n3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und\nSchiedskommissionen (SR 173.31) hat die Kommission über ihre Zuständigkeit\nzu entscheiden, wenn diese streitig ist.\n2.a. Gemäss Art. 33 Bst. b DSG ist die EDSK zuständig zum Entscheid über\nBeschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen,\nausgenommen solche des Bundesrates. Es steht ausser Frage, dass die\nBeschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Versicherer im Bereich der\nobligatorischen Unfallversicherung als Bundesorgan im Sinne von Art. 3\nBst. h DSG zu gelten hat (vgl. BGE 123 II 535 f., BGE 120 V 361). Insofern\ngeht die angefochtene Verfügung zutreffend davon aus, dass (theoretisch)\ngegen datenschutzrechtliche Anordnungen der Beschwerdegegnerin eine\nBeschwerde an die EDSK erhoben werden kann.\nb. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG ist dieses Gesetz nicht anwendbar\nund eine Anrufung der EDSK demnach ausgeschlossen auf (…) staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher\nVerwaltungsverfahren. Nach bisheriger Praxis der EDSK (vgl. nicht publizierte\nUrteile vom 12. März 1999 i.S. M. gegen Z., Nr. 3/98, und vom 6. November 2000\ni.S. D. gegen S., Nr. 2/98) gilt diese Ausnahme - und damit die Anwendbarkeit\ndes DSG - auch im erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren\neinschliesslich des Einspracheverfahrens). Grundsätzlich ist deshalb im\nRahmen der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin\ngeführten Auseinandersetzung um Leistungsansprüche bezüglich des Unfalls\nvom 26. August 1997 das DSG anwendbar.\nc. Mit dem Erlass des DSG und der darin vorgesehenen Zuständigkeit der\nEDSK zur Beurteilung von Beschwerden gegen in Anwendung dieses Gesetzes\nerlassene Verfügungen von Bundesorganen hat der Gesetzgeber bewusst\neine Regelung geschaffen, die in solchen Fällen zu einer Verzweigung des\nRechtsweges führt, weil nicht diejenigen Instanzen entscheiden, die sonst für\n\n"}