{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-75--_2002-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006107.pdf?ID=150006107", "Checksum": "1f9dcbaa8ba0f2953fac609825daf2ad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 16.02.2002 JAAC 67.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:45", "Checksum": "97c9d771e0bbd6c949551da704e1fd73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.2002 JAAC 67.75 \r\n\n 2\nEreignis stünden, deren sorgfältige Abklärungen zu den Pflichten eines\nUnfallversicherers gehörten. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die\neingeforderten Daten zu bearbeiten.\nD. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Eintretensfrage beschränkt.\nIn einer schriftlichen Eingabe vom 10. Dezember 1999 stellte die\nBeschwerdegegnerin den neuen Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht\neinzutreten; für den Fall des Eintretens sei die Beschwerde abzuweisen, unter\nKostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\nZur Begründung des neuen Antrags führte sie aus, dass sie die im MRI-Befund\nenthaltenen Daten bisher weder habe beschaffen noch bearbeiten können,\nweil der Beschwerdeführer verhindert habe, dass sie darin habe Einsicht\nnehmen können. Damit stehe fest, dass keine Persönlichkeitsverletzung im\nSinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,\nSR 235.1) eingetreten sein könne, die durch einen Feststellungsentscheid\nbeseitigt werden könnte. Anders wäre es nur, wenn sie die Möglichkeit\nhätte, ihr Informationsbedürfnis gegen den Willen des Beschwerdeführers\ndurchzusetzen, was jedoch nicht der Fall sei. Für den Fall, dass der Versicherte\nseine Mitwirkung gemäss Art. 47 UVG/Art. 55 UVV, insbesondere die\nHerausgabe medizinischer Unterlagen verweigere, habe der Versicherer\nkeine Möglichkeit, diese gegen dessen Willen durchzusetzen. Fehle es an\neinem (negativen) Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, sei auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\nEs stehe weder eine Datenbeschaffung noch eine Datenbearbeitung\nim Sinne von Art. 33 DSG im Raum. Ob die Beschwerdegegnerin aber\nberechtigt gewesen sei, den MRI-Befund zu verlangen, sei eine nach rein\nunfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, deren\nBeantwortung nicht in der Kompetenz der EDSK liege. Damit fehle es an der\nZuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer\nliess sich nicht weiter vernehmen.\nE. Mit dem aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zuständigen\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde ein Meinungsaustausch\ndurchgeführt, welcher zu einem doppelten Schriftenaustausch führte. Mit\nSchreiben vom 6. März 2000 hielt dieses Gericht unter Hinweis auf die\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) fest,\ndass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom\n9. April 1999 gar nicht hätte erlassen dürfen. Das EVG habe mit Urteil\nvom 19. November 1999 (inzwischen publiziert als BGE 125 V 401 ff.) in\nÄnderung seiner bisherigen Praxis entschieden, dass der Anordnung einer\nBegutachtung durch eine IV-Stelle kein Verfügungscharakter zukomme. Nach\nder im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung\nstehe fest, dass für im Rahmen der Abklärung der Verhältnisse oder beim\nVollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffene Anordnungen nach\nausdrücklicher Vorschrift von Art. 75 der Verordnung vom 17. Januar 1961\nüber die Invalidenversicherung (IVV, 831.201) keine Verfügung zu erlassen\nsei (was sich im Übrigen auch aus Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20 ergebe, wonach\ndie IV-Stelle nur über Leistungen, nicht aber über Abklärungen zu verfügen\nhabe). Diese Rechtsprechung habe auch im Bereich der Unfallversicherung\nGültigkeit. Keine der massgebenden Bestimmungen des UVG, der UVV oder\n\n"}