sie wäre auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden. Hingegen kann die materielle Voraussetzung (kein von vornherein aussichtsloses Verfahren) nicht bejaht werden. Aufgrund der reichhaltigen publizierten Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes hinlänglich bekannt und war absehbar, dass diese für das auf Vornahme der Namensänderung im AUPER 2 beim BFF abzielende Gesuchsverfahren nicht gegeben sein konnten. Der entsprechende Antrag ist deshalb auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen.