Dies hat die Kostenpflicht des Beschwerdeführers zur Folge. Da dieser indessen offensichtlich nicht in der Lage wäre, die Verfahrenskosten zu bezahlen, erscheint es angebracht, sie ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz, zu erlassen. Beantragt wurde ausserdem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt X als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ohne weiteres als gegeben; sie wäre auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden.