Es wurde ausgeführt, zur Stellung eines solchen Auskunftsbegehrens sei jede urteilsfähige Person grundsätzlich ohne rechtliche Verbeiständung in der Lage, sofern sie zumindest ausreichende sprachliche Kenntnisse besitze, um ein verständliches Auskunftsbegehren zu formulieren. Das vorliegende, auf Vornahme einer Datenänderung im automatisierten Personenregistratursystem AUPER 2 abzielende Verwaltungsverfahren stellt offensichtlich keine höheren Anforderungen. Konkret ging es um die Änderung des Namens eines elfjährigen Kindes, der offenbar von Anfang an falsch erfasst worden war.